Warum die Kaution getrennt angelegt werden muss Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Mietsicherheit getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Diese Pflicht kann nicht durch Vereinbarung umgangen werden. Die Kaution soll als Sondervermögen geschützt sein, damit sie bei einer Insolvenz des Vermieters nicht in die Insolvenzmasse fällt. Welche Anlageformen zulässig sind Üblich ist ein offen als Mietkaution gekennzeichnetes Konto, meist ein Kautionssparbuch. Auch ein klar gekennzeichnetes Sammelkonto ist zulässig. Nicht zulässig ist die Kaution auf dem eigenen Girokonto zu parken oder mit eigenem Vermögen zu vermischen. Alternativen sind Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung. Höhe und Zahlungsweise Die Kaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen. Der Mieter hat das gesetzliche Recht auf Ratenzahlung in bis zu 3 gleichen monatlichen Raten, unabhängig von abweichenden Vertragsklauseln. Verzinsung Die Kaution ist zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen. Die Zinsen stehen wirtschaftlich dem Mieter zu und werden bei Rückzahlung hinzugerechnet. Was bei Verstößen droht Legt ein Vermieter die Kaution nicht getrennt an, kann der Mieter die gesetzeskonforme Anlage verlangen. Geht die Kaution durch Insolvenz verloren, haftet der Vermieter persönlich auf Schadensersatz. Rückzahlung nach Mietende Es gibt keine gesetzliche Frist, in der Rechtsprechung hat sich aber eine Prüf- und Überlegungsfrist von bis zu sechs Monaten etabliert, insbesondere wenn eine Nebenkostenabrechnung noch aussteht. Der Vermieter darf mit unstrittigen eigenen Forderungen aufrechnen. Fazit Die getrennte, verzinste Anlage der Kaution ist eine zwingende gesetzliche Pflicht mit realem Haftungsrisiko für Vermieter.