Bestellerprinzip bei Miete, Halbteilung beim Kauf Bei der Miete gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. Beim Immobilienkauf gilt seit Ende 2020 stattdessen der Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB. Der Halbteilungsgrundsatz Für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher gilt: Ist der Makler für beide Parteien tätig, muss die Provision hälftig geteilt werden. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Wenn der Makler nur für eine Seite tätig war War der Makler nur vom Verkäufer beauftragt, greift § 656d BGB: Der Käuferanteil darf nicht höher sein als der Verkäuferanteil. Der Verkäufer muss die Zahlung seines Anteils nachweisen, bevor der Käufer zahlen muss. Übliche Provisionshöhe Die Gesamtprovision liegt je nach Region zwischen etwa 3 und 7 Prozent des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer, durch die Halbteilung entfallen oft rund 3,57 Prozent brutto auf jede Seite. Relevanz für Kapitalanleger Beim Zukauf von Anlageimmobilien sollte die Provision als Teil der Kaufnebenkosten von Anfang an in die Renditekalkulation einfließen. Fazit Beim Immobilienkauf gilt der Halbteilungsgrundsatz: Der Käuferanteil darf den Verkäuferanteil nicht übersteigen. Das ist zwingendes Recht.