Grundsatz: Erlaubnispflicht des Vermieters Will ein Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, braucht er grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Ohne Erlaubnis drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall fristlose Kündigung. Wann besteht ein Anspruch auf Erlaubnis? Nach § 553 BGB muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat, das nach Vertragsschluss entstanden ist — etwa finanzielle Gründe, ein einziehender Lebenspartner oder längere Abwesenheit. Wann darf der Vermieter ablehnen? Der Vermieter darf ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde, oder ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten ist. Bei möblierten Zimmern in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung besteht kein Anspruch. Der Untermietzuschlag Ein Zuschlag ist nur zulässig, wenn dem Vermieter die Untervermietung nur bei einer Mieterhöhung zuzumuten wäre (§ 553 Abs. 2 BGB). Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, der Vermieter trägt aber die Beweislast für die Voraussetzungen. Sonderfall Kurzzeitvermietung über Airbnb Die tageweise Untervermietung wird strenger beurteilt. Ein berechtigtes Interesse ist bei regelmäßiger, gewerblich anmutender Kurzzeitvermietung oft fraglich. Risiken bei unerlaubter Untervermietung Ohne Erlaubnis kann der Vermieter abmahnen und bei Fortsetzung fristlos kündigen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis unberechtigt, kann der Mieter unter Umständen außerordentlich kündigen. Fazit Untervermietung ist ein austariertes System aus Mieteranspruch und begrenzten Ablehnungsgründen.